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   BGH, 03.09.2008 - XII ZB 36/06   

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https://dejure.org/2008,2421
BGH, 03.09.2008 - XII ZB 36/06 (https://dejure.org/2008,2421)
BGH, Entscheidung vom 03.09.2008 - XII ZB 36/06 (https://dejure.org/2008,2421)
BGH, Entscheidung vom 03. September 2008 - XII ZB 36/06 (https://dejure.org/2008,2421)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; BSZG § 4 a
    Berücksichtigung der Verminderung der jährlichen Sonderzahlung bei Beamten-, Richter- und Soldatenversorgung im Versorgungsausgleich

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung im Versorgungsausgleich bei teilweisen Ruhens der Beamtenversorgung; Berechnung einer jährlichen Sonderzahlung an einen Beamten

  • Judicialis

    BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; ; BSZG § 4 a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1; BSZG § 4a
    Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung im Versorgungsausgleich bei teilweiser ruhender Beamtenversorgung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 217
  • MDR 2009, 32
  • FamRZ 2008, 2266
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.07.2008 - XII ZB 80/06

    Rechtsfolgen der Verminderung der Sonderzahlung in der Beamtenversorgung

    Auszug aus BGH, 03.09.2008 - XII ZB 36/06
    Zur Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung (nach § 4 a Bundessonderzahlungsgesetz) im Versorgungsausgleich in Fällen, in denen die Beamtenversorgung teilweise ruht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 2. Juli 2008 XII ZB 80/06 zur Veröffentlichung bestimmt).

    Der Senat hat diese Frage in seinem - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Beschluss vom 2. Juli 2008 (XII ZB 80/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; m.w.N.), bejaht.

  • BGH, 25.10.2006 - XII ZB 211/04

    Schuldrechtlicher Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 03.09.2008 - XII ZB 36/06
    Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung, die auf diese Versorgungen entfallen und von den Versorgungsträgern an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsanrechts unberücksichtigt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122).
  • BGH, 14.03.2007 - XII ZB 85/03

    Berücksichtigung des degressiven Versorgungsbestandteils in der Beamtenversorgung

    Auszug aus BGH, 03.09.2008 - XII ZB 36/06
    Allerdings ist für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung (§ 4 BSZG) der nunmehr - im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde - maßgebende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.).
  • OLG Celle, 05.09.2007 - 10 UF 25/07

    Berechnung eines öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs zu Lasten einer

    Auszug aus BGH, 03.09.2008 - XII ZB 36/06
    Der niedrigere Bemessungsfaktor ist unbeschadet seiner zunächst auf die Jahre 2006 bis 2010 befristeten Geltung als derzeit maßgebend zugrunde zu legen (so etwa auch OLG Celle FamRZ 2008, 900, 902).
  • BGH, 23.02.2000 - XII ZB 55/97

    Ruhensberechnung im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 03.09.2008 - XII ZB 36/06
    Da für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 55/97 - FamRZ 2000, 749, 750), gilt - nicht anders als für den Bemessungsfaktor nach § 4 BSZG - auch für den Verminderungsfaktor nach § 4 a BSZG der nunmehr maßgebende - höhere - Prozentsatz.
  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 87/06

    Grundlagen zur Durchführung eines öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs

    b) Zur Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung (nach § 4 a Bundessonderzahlungsgesetz) im Versorgungsausgleich, wenn die Anwartschaft auf eine Beamtenversorgung unter Beachtung der Ruhensregelung nach § 55 Abs. BeamtenVG zu ermitteln ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 XII ZB 80/06 FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 XII ZB 123/06 und XII ZB 36/06 zur Veröffentlichung bestimmt).

    Der Senat hat indessen nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass dieser Grundsatz nicht dazu führt, bei der Ermittlung der Höhe einer ehezeitlich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung unberücksichtigt zu lassen (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 bzw. XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Die Verminderung der Sonderzahlung kennt eine solche Zweckbindung hingegen nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert den öffentlichen Haushalten zugute (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Pflegeversicherungsbeiträge vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge - zwar als Abzug von der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die Höhe des im Versorgungsausgleich relevanten Wertes nicht aus (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    bb) Für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung (§ 4 BSZG) ist stets der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834, vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.).

    Die anhand des Bemessungsfaktors ermittelte Höhe der Sonderzahlung ist gemäß § 4 a Abs. 1 BSZG grundsätzlich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI des Jahresbetrages der Versorgung zu vermindern (derzeit 1, 95 % : 2 = 0,975 % bzw. nach § 55 Abs. 3 SGB XI 2, 2 % = 1,1 % bei kinderlosen Versicherten; vgl. zum Rechenweg Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 53/06

    Ein mitgeteilter, anhand von unwirksamen Regelungen ermittelter Wert einer

    Die Sonderzuwendung ist dabei gemäß § 4a Abs. 1 BSZG um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI des einschließlich der Sonderzahlung gezahlten Jahresbetrags der Versorgung zu vermindern (derzeit 1, 95 % : 2 = 0,975 %; bei kinderlosen Versicherten nach § 55 Abs. 3 SGB XI 2, 2 % : 2 = 1,1 %), denn diese Verminderung führt zu einer Verkürzung der beamtenrechtlichen Brutto-Versorgungsbezüge (vgl. zum Rechenweg Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 123/06 und XII ZB 36/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • VG München, 22.10.2010 - M 21 K 10.1022

    Maßgeblichkeit familiengerichtlicher Entscheidungen über die nachträgliche

    Die hiergegen von der geschiedenen Ehefrau des Klägers eingelegte Rechtsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen (vgl. BGH vom 03.09.2008 - XII ZB 36/06 - FamRZ 2008, 2266 = MDR 2009, 32 = BGHReport 2009, 124 = NJW-RR 2009, 217).

    den Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte, Service-Center Süd-Ost vom 6. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die aufgrund des § 57 BeamtVG vorgenommene Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 30. Dezember 2005 (Az. 17 UF 865/05) auf den 1. August 2004 zurückwirkend neu zu berechnen, jedoch nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 3. September 2008 (Az. XII ZB 36/06) ab diesem Zeitpunkt unter Zugrundelegung der Begründung gesetzlicher Rentenanrechte für die geschiedene Ehefrau zu Lasten der Beamtenversorgung des Klägers nur in Höhe von 1.158,40 EUR und nicht in Höhe von 1.185,05 EUR.

    Er hat auch keinen Anspruch darauf, dies nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 3. September 2008 (Az. XII ZB 36/06) ab diesem Zeitpunkt unter Zugrundelegung der Begründung gesetzlicher Rentenanrechte für die geschiedene Ehefrau zu Lasten der Beamtenversorgung des Klägers nur in Höhe von 1.158,40 EUR und nicht in Höhe von 1.185,05 EUR vorzunehmen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.07.2013 - 10 A 10390/13

    Zur Kürzung der Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten infolge eines

    Zur Begründung ist beispielhaft im Beschluss vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 - ausgeführt:.
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